PartGmbB: Berufshaftpflicht für die einzelnen Partner

Jeder Rechtsanwalt einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss auch weiterhin eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung unterhalten – der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht durch die Partnerschaft genügt nicht!

Dies ist zum einen Zulassungsvoraussetzung, zum anderen aber auch sinnvoll aus anderen Gründen.

Tritt ein Haftungsfall wegen fehlerhafter Berufsausübung begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen ein, so haften die Partner zwar nicht mehr gesamtschuldnerisch gegenüber dem Anspruchssteller. Im Innenverhältnis jedoch muss jeder einzelne Partner damit rechnen, bei fehlerhafter Berufsausübung Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt zu haben und deswegen von der Gesellschaft nach § 280 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen zu werden, wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht.

Ebenso können einzelne Partner in bestimmten Bereichen wie z.B. Insolvenzrecht, Zwangsverwaltung, Strafrecht etc. auch persönlich bestellt werden mit der Folge einer dann auch persönlichen Haftung. Auch deliktische Ansprüche Dritter gegen den handelnden Partner sind denkbar.

Die persönliche Berufshaftpflicht kann sowohl als separater Vertrag mit den Mindestversicherungssummen abgeschlossen werden oder – was attraktiver ist – als Layer-Deckung im Anschluss an den für die PartGmbB bestehenden Grundvertrag. Durch den Layer stehen nämlich sowohl der PartGmbB ein höherer Versicherungsschutz zur Verfügung als auch den Partneranwälten selbst für Ihre persönliche Haftung. Darüber hinaus werden die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Voraussetzung ist hier aber, dass der Partner ausschließlich innerhalb der Partnerschaft tätig ist.

Ist ein Partner auch außerhalb der Partnerschaft tätig, muss neben der Layer-Deckung entsprechend dem Umfang der Tätigkeiten auch noch eine separate Lösung gefunden werden.

Wie auch immer die Ausgestaltung in Ihrer Kanzlei ist, wir entwickeln maßgeschneiderte und kostensparende Lösungen für Sie!