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Vermögensschaden Haftpflicht

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Versicherungslösungen, die passen
Vermögensschaden Haftpflicht

Wer Kunden berät, trägt ein hohes Maß an Verantwortung. Denn: Entscheidungen, die auf dieser Beratung basieren, können folgenreich sein und manche sind auch unwiderruflich. Besonders intensiv trifft diese Verantwortung bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Notare, aber auch Richter und Staatsanwälte sowie Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Der Kunde vertraut auf den professionellen Sachverstand dieser Experten und den damit in Verbindung stehenden Auskünften, Empfehlungen und Entscheidungen. Doch was passiert, wenn auch einem Fachmann mal ein Fehler unterläuft und dieser zu einem Schaden für den Kunden führt? Hier kann eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung helfen.

Für wen ist die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung gedacht?

Für Personen, Körperschaften, Kammern, Vereine und Verbände, Firmen sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die beruflich oder ehrenamtlich:

  • Auskünfte erteilen
  • Dienstleistungen durchführen
  • Rat gewähren
  • Verträge vermitteln
  • beurkunden
  • Gutachten erstellen
  • Gelder verwalten

und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können.

Für wen ist die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Pflicht?

Für besonders gefährdete Berufsgruppen ist diese Versicherung daher Pflicht. Hierzu zählen:

  • Rechtsanwälte
  • Lohnsteuerhilfevereine
  • Notare, Richter
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer
  • Versicherungsvermittler, Immobilienvermittler, Unternehmensberater
  • Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, -verwalter und -betreuer
  • öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter und Sachverständige

Was ist bei der Vermögensschaden Haftpflichtversicherung versichert?

Die Vermögensschadenhaftpflicht gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Der Versicherer prüft, ob die an Sie gestellte Forderung berechtigt ist. Wenn nein, wehrt er die unberechtigte Forderung ab. Wenn ja, wird die Forderung im Umfang der vereinbarten Deckung bezahlt.

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