Private Reiseversicherungen

Urlaubszeit – die schönste Zeit im Jahr! Trotzdem: Vor und auch während einer Reise kann vieles Unvorhergesehenes passieren. Eine schwere Krankheit des Reiseteilnehmers oder eines Angehörigen, ein Unfall oder ein anderes Ereignis kann dazu führen, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Aber auch Erkrankungen im Ausland können zu finanziellen Problemen führen, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nicht greift. Sorgen Sie mit einem individuellen Reiseversicherungspaket dafür, dass Sie Ihren Urlaub ohne Sorgen genießen können.

Für wen sind die Versicherungen?

Für jeden, der sich vor und während einer Reise optimal absichern möchte.

Auslandsreisekrankenversicherung

Da die gesetzliche Krankenversicherung nur eingeschränkt Krankheitskosten im Ausland umfasst, ist eine Auslandsreisekrankenversicherung sehr zu empfehlen – zumal sie nicht sehr teuer ist. Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten bei auftretenden Krankheiten während der Urlaubsreise. Die private Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt jedoch keine Kosten für Krankheiten, die bereits vor Reiseantritt bestanden. Bei Zahnbehandlungen sind die Leistungen meistens begrenzt. Weitere Leistungseinschränkungen sind von Versicherer zu Versicherer möglich.

Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt u.a. folgende Aufwendungen für unaufschiebbar erforderliche Heilbehandlungen:

  • ambulante Heilbehandlung beim Arzt
  • stationäre Krankenhausbehandlung einschließlich Operation
  • schmerzstillende Zahnbehandlung, Zahnfüllung in einfacher Ausführung
  • ärztlich verordnete Medikamente und Verbandsmittel
  • ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland
  • Überführung bei Tod

Nicht versichert sind Routine- und Vorsorgeuntersuchungen im Ausland sowie Zahnbehandlungen, die über eine schmerzstillende Wirkung hinausgehen. Weiterhin sind bei den meisten Auslandsreisekrankenversicherungen nur Urlaubsreisen versichert. Für berufliche Reisen ins Ausland werden spezielle Tarife angeboten. Zu berücksichtigen ist auch, dass teilweise Urlaubsreisen von Ausländern ins Heimatland nicht mitversichert sind.

Reiserücktrittskostenversicherung

Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bei Nichtantritt der Reise die anfallenden Stornokosten, wenn die planmäßige Durchführung der Reise für die versicherte Person nicht zumutbar ist.

Folgende Ereignisse gelten u.a. als nicht zumutbar:

  • Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete schwere Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit
  • Schaden am Eigentum der versicherten Person (z.B. Feuer, Explosion, Elementarereignisse)
  • Verlust des Arbeitsplatzes (unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber)

Nicht versichert sind Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war.

Reiseabbruchversicherung

Versichert ist die nicht planmäßige Beendigung der Reise aus einem sehr wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die planmäßige Fortsetzung der Reise der versicherten Person nicht zumutbar ist. Erstattet werden die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise sowie die nicht genutzte Reiseleistung.

Folgende Ereignisse sind u.a. versichert:

  • Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete schwere Erkrankung
  • erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person (z.B. durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse)

Nicht versichert sind Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war.

Reisegepäckversicherung

Die Reisegepäckversicherung leistet, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird – z.B. durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse.

Erstattet wird der Zeitwert der mitgeführten Sachen bzw. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten. Für Wertsachen sowie Foto-, Film- und Videoausrüstung gibt es spezielle Entschädigungsgrenzen.

Für Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug gibt es meistens besondere Vereinbarungen und Sorgfaltspflichten.

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