PartGmbB – Vermögensschaden Haftpflichtversicherung für die Partnerschaft

Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerkanzleien, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure) ist die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) möglich. Mit ihr kann die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Voraussetzung ist jedoch unter anderem, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält (§ 8 Abs. 4 PartGG). Die entsprechende Versicherungsbescheinigung muss bereits der Anmeldung zur Eintragung im Partnerschaftsregister beigefügt sein. Nur so ist die Haftungsbeschränkung zulässig.

Die Mindestversicherungssummen ergeben sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Für bestimmte Berufsgruppen ist dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche geregelt. Wichtig ist daher zu wissen, in welchem Bundesland die Partnerschaft gegründet werden soll.

Bei Architekten und Ingenieure in Bayern sind die Mindestversicherungssummen sind 2,5 Mio. € für Personenschäden sowie 600.000 € für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Pro Versicherungsjahr muss eine dreifache Maximierung gegeben sein. Für Architekten und Ingenieure in anderen Bundesländern gelten – soweit die Baukammerngesetze bereits Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung vorsehen, andere Mindestversicherungssummen.

Für Anwaltskanzleien beträgt die Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. € je Versicherungsfall (§ 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO), für Steuerberaterkanzleien 1 Mio. € je Versicherungsfall. Eine Begrenzung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, ist zulässig. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Durch Individualvereinbarung kann bei Anwaltskanzleien nach § 52 BRAO die Haftung auch weiter vertraglich begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung auf Ersatz jedes fahrlässig verursachten Schadens auf 2,5 Mio. € ist möglich durch Individualvereinbarung. Durch vorformulierte Vertragsbedingungen kann die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf 10 Mio. € begrenzt werden. Wirksam ist die Begrenzung jedoch nur, wenn entsprechender Versicherungsschutz besteht. Hierzu gibt es spezielle Layer-Deckungen.

Für Steuerungsberatungskanzleien findet sich eine entsprechende Regelung abgestellt auf deren Mindestversicherungssumme in § 67 a Abs. I StBerG.

Bei interdisziplinären Kanzleien muss das strengste Berufsrecht beachtet werden, also z.B. bei vier Steuerberatern und einem Rechtsanwalt gilt eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. €. Eine Ausnahme gibt es nur bei Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an der Partnerschaftsgesellschaft. Für diese Berufsgruppe gilt eine unmaximierte Jahreshöchstleistung, die jedoch nicht auf die anderen Berufsgruppen übertragen wird. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass jeder Rechtsanwalt neben der Partnerschaft auch weiterhin eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung unterhalten muss.

Sie sehen also, es bedarf einiges an Wissen, den richtigen Versicherungsschutz einzurichten, damit die rechtlichen Möglichkeiten auch wirksam ausgeschöpft werden können. Sprechen Sie uns an, wir nehmen Ihnen die versicherungsrechtliche Seite gerne ab und erstellen Ihnen einen maßgeschneiderten Vorschlag, damit Sie sich ausschließlich den Gründungsformalitäten widmen können!